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12.03.2007 | Steuerrecht
Mit Beschluss vom 07.11.06 hat das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG entspricht. Die Bewertung muss künftig einheitlich an den gemeinen Werten ausgerichtet sein. Das gilt insbesondere für Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und für Erbbaurechte bzw. Gebäude auf fremden Grundstücken. Obwohl der Gesetzgeber damit nun neue Bewertungsregeln schaffen muss, ist es ihm unbenommen, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe in einem zweiten Schritt bestimmte Vermögensgegenstände wie Betriebsvermögen oder Grundvermögen schonender zu besteuern, wenn der Kreis der Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist und die darin zum Ausdruck kommenden Lenkungszwecke dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend und in ihrer Wirkung möglichst zielgenau und gleichmäßig ausgestaltet werden. Das geltende Recht ist zwar weiter anwendbar. Dem Gesetzgeber ist aber aufgetragen, eine Neuregelung spätestens bis zum 31.12.08 zu treffen. Damit gilt zunächst in der Praxis, dass es in bereits bestehenden Erbschafts- und Schenkungsfällen nicht zu Änderungen kommt. Die Konferenz der Finanzminister hat bereits am 01.02.07 beschlossen, innerhalb von sechs Monaten einen Gesetzgebungsvorschlag zu den neuen Bewertungsregeln zu erarbeiten. Die überwiegende Zahl der Landesfinanzminister will davon unabhängig das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge auf den Weg bringen und mit einem Anwendungswahlrecht zum 01.01.07 in Kraft treten lassen. Der die bisherige Regelung nach § 13a ErbStG noch in Anspruch nehmen will, kann dies, ggf. auch mit Wahlrecht für die neue Verschonungsregelung für Betriebsvermögen, bis zu einer Neuregelung also in jedem Falle tun.
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